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Leistungen der IV

Früherfassung &
Eingliederung


Meldung zur Früherfassung

Mit geeigneten einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen will die Invalidenversicherung eine Invalidität verhindern, vermindern oder beheben. Damit dies gelingen kann, ist es wichtig, frühzeitig mit Eingliederungsbemühungen zu beginnen. Zum Glück führen entsprechende Therapien bei den meisten gesundheitlichen Problemen zur Genesung und es besteht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Das ist aber nicht immer der Fall. Droht eine längere Zeit andauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, sollte die versicherte Person mit einer Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration und Rente Beratung und Unterstützung beantragen.

Es ist für Betroffene oft schwierig zu erkennen, ob eine IV-Anmeldung sinnvoll ist. Die Früherfassung, d.h. die Meldung an die IV-Stelle, bietet einen einfachen Weg, sich vor einer IV-Anmeldung Klarheit zu verschaffen. Mit dem Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung informiert die betroffene Person oder andere Berechtigte die IV-Stelle über ein gesundheitliches Problem, bei dem nicht klar ist, ob es die Erwerbsfähigkeit über eine längere Dauer einschränken wird. Die IV-Stelle nimmt rasch eine Prüfung vor und empfiehlt je nach Situation eine IV-Anmeldung.

Wann ist eine Meldung zur Früherfassung möglich?
Die Hürde ist klein. Es reicht, wenn eine versicherte Person von einer Arbeitsunfähigkeit bedroht ist. Im Idealfall kann mit einer frühzeitigen Meldung eine Invalidität verhindert werden.

Wer ist neben der versicherten Person dazu berechtigt, die IV-Stelle einzuschalten?
Arbeitgeber, Familienangehörige, die mit der versicherten Person einen Haushalt teilen, Sozialdienste, das Case Management Berufsbildung CMBB, behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktiker. Ausserdem die folgenden Versicherungen: Krankentaggeldversicherung, Krankenkassen, UVG-Versicherung, Pensionskassen, Arbeitslosen­versicherung (inklusive Regionale Arbeitsvermittlungszentren RAV) und Militärversicherung.


Massnahmen der Frühintervention

Mit Frühinterventionsmassnahmen wird das Ziel verfolgt, möglichst rasch zu unterstützen, damit der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder die Eingliederung an einen anderen Arbeitsplatz in der gleichen Firma oder in einem neuen Betrieb angestrebt werden kann.

Die Massnahmen der Frühintervention im Überblick:

  • Hilfsmittel oder bauliche Massnahmen am Arbeitsplatz
  • Aus- oder Weiterbildungskurse zur Umplatzierung im Unternehmen
  • Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf berufliche Massnahmen
  • Arbeitsvermittlung
  • Berufsberatung
  • Begleitung und Beratung durch Fachleute der IV-Stelle (z.B. Job Coaching)

Nach Abschluss der Frühinterventionsphase entscheidet die IV-Stelle je nach Situation, welche weiteren Massnahmen getroffen werden.


Integrationsmassnahmen

Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf berufliche Massnahmen, indem die Belastbarkeit der versicherten Person aufgebaut wird. Sie kommen insbesondere bei psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit zur Anwendung. Mit Hilfe von Integrationsmassnahmen kann sich die versicherte Person langsam wieder an den Arbeitsprozess gewöhnen, ihre Arbeitsmotivation fördern, die Persönlichkeit stabilisieren und soziale Grundfähigkeiten einüben. Die Durchführung von Integrationsmassnahmen erfolgt in einer Eingliederungs­institution oder wirtschafsnah in einem Unternehmen. Möglich sind auch Beschäftigungs­massnahmen zur Zeitüberbrückung, damit die Tagesstruktur und die Restarbeitsfähigkeit bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen erhalten werden können.

Anspruch auf Integrationsmassnahmen haben versicherte Personen, die während mindestens sechs Monaten zu wenigstens 50% arbeitsunfähig sind in der angestammten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit. Die versicherte Person sollte in der Lage sein, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche am Arbeitsplatz zu absolvieren.

Prozess Eingliederung


Berufliche Massnahmen

Die berufliche Eingliederung ist ein zentrales Ziel der IV. Sie erbringt auf diesem Gebiet umfangreiche Leistungen.

Berufsberatung
Berufsberatung erhalten Jugendliche und Erwachsene, wenn sie wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt sind.

Erstmalige berufliche Ausbildung
Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (ebA) haben Jugendliche mit einer gesundheitlichen Einschränkung (geistig, psychisch und körperlich), welche sich auf die Berufswahl oder die Ausbildungsfähigkeit auswirkt. Dies kann Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule, integrativ beschulte Sonderschülerinnen und -schüler, aber auch Regelschüler betreffen. Als Voraussetzung für die Kostenübernahme muss die Ausbildung zu einer wirtschaftlich verwertbaren Leistung führen. Das Ziel ist es, dass nach der Ausbildung, wenn immer möglich, eine Tätigkeit im regulären Arbeitsmarkt aufgenommen werden kann. Die IV übernimmt während einer ebA die Mehrkosten welche in der Ausbildung aufgrund der Invalidität entstehen. Dies können beispielsweise behinderungsbedingte Kosten für allfällige Hilfsmittel, Transporte usw. sein. Zudem wird ein Taggeld gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Umschulung
Die IV-Stelle überprüft die Übernahme der Kosten für eine Umschulung, wenn die versicherte Person wegen eines bleibenden Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Umständen ausführen kann und dadurch eine Erwerbseinbusse von ca. 20 Prozent erleidet. Die Umschulung hat einfach und zweckmässig zu erfolgen und soll ein Erwerbseinkommen gewährleisten, das gleich hoch ist wie das vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte Einkommen.

Arbeitsvermittlung
Die Arbeitsvermittlung unterstützt versicherte Personen aktiv bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Diese Leistung beinhaltet insbesondere Unterstützung bei der Erstellung eines Bewerbungsdossiers, dem Verfassen eines Bewerbungsschreibens oder die Vorbereitung auf ein Bewerbungsgespräch. Den Arbeitgebern vermittelt die IV passende Personen und berät und unterstützt sie kostenlos bei der Eingliederung.

Arbeitsversuch
Beim Arbeitsversuch werden versicherte Personen an Unternehmen vermittelt, damit sie ihre Kompetenzen unter Beweis stellen können und Arbeitgeber die Leistungsfähigkeit der betreffenden Person ohne Risiko testen können. Die IV zahlt den versicherten Personen in dieser Zeit ein Taggeld. Der Arbeitsversuch dauert höchstens sechs Monate. Im Idealfall folgt auf den Arbeitsversuch ein festes Anstellungsverhältnis.


Reise- und Verpflegungskosten

Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen haben versicherte Personen Anspruch auf Taggelder und je nach Situation werden auch die Reisekosten vergütet. Taggelder sollen den Lebensunterhalt der versicherten Person und der Familienmitglieder, für die sie aufkommen muss, während der Eingliederung sicherstellen. Der Anspruch auf Taggelder beginnt mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Wenn das Einkommen trotz den Taggeldern nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, können versicherte Personen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Taggelder während mindestens sechs Monaten ausbezahlt werden.

In Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen, Abklärungen und der Behandlung von Geburtsgebrechen können Kosten für Reisen und auswärtige Verpflegung anfallen. Die IV vergütet in der Regel Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Ist eine versicherte Person aufgrund der Eingliederungs­massnahmen länger vom Wohnort abwesend, erhält sie auch die Verpflegungskosten vergütet.