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Leistungen der IV

Anmeldung &
Verfahren


Frühzeitige IV-Anmeldung

Zeichnet sich ab, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer vollständigen oder voraussichtlich längerdauernden Invalidität führen wird, ist eine frühzeitige Anmeldung wichtig. Nur so kann zum Beispiel mit Eingliederungsmassnahmen verhindert werden, dass jemand seine Arbeitsstelle verliert. Der Renten­anspruch besteht frühestens 6 Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle und wenn während eines ganzen Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestanden hat.

Wer kann die Anmeldung vornehmen?

Einen Anspruch anmelden kann:

  • die versicherte Person
  • ihr gesetzlicher Vertreter
  • Behörden oder Dritte, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen

Die versicherte Person muss ihre Anmeldung zum Bezug von Leistungen eigenhändig unterzeichnen, sofern dies möglich ist.


Verfahren nach der Anmeldung

Nach der Anmeldung prüft die IV-Stelle, ob die allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV erfüllt sind. Sie lädt die versicherte Person zu einem Erstgespräch ein, um erste Informationen über die aktuelle Situation zu erhalten und das Verfahren zu erklären. Die IV-Stelle holt anschliessend alle Auskünfte ein, die für die Abklärung des Gesundheitszustandes der versicherten Person erforderlich sind. Ein interdisziplinäres Team wirkt bei der Abklärung und der Entscheidfindung mit. Die IV-Stelle arbeitet zudem mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Arbeitgebern und anderen betroffenen Sozial- und Privatversicherungen zusammen. Das Ziel ist es, unter Einbezug aller Beteiligten und unter Einhaltung der rechtlichen Gegebenheiten eine optimale Lösung für die versicherte Person anzustreben.

Frühinterventionsphase

In der Frühinterventionsphase wird geprüft, ob die IV zuständig ist. Es können in dieser Zeit bereits Frühinterventionsmassnahmen gesprochen werden, auch wenn noch nicht klar ist, ob ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht. Das Ziel dieser Massnahmen ist es, zu verhindern, dass Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihren Arbeitsplatz verlieren. 

Nach der Abklärung von max. 12 Monaten wird entschieden,

 

Vorbescheid

Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen erhalten die versicherte Person und die betroffenen Versicherungsträger von der IV-Stelle einen Vorbescheid, der über den vorgesehenen Entscheid informiert. Die versicherte Person erhält eine Frist von 30 Tagen, innert welcher sie sich zum geplanten Entscheid schriftlich oder mündlich in einem Gespräch äussern kann. Die versicherte Person und die beteiligten Parteien haben das Recht zur Akteneinsicht.

Verfügung

Gehen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahmen von den Parteien zum Vorbescheid ein, erlässt die IV-Stelle die Verfügung. Äussern sich die versicherte Person oder die Parteien zu relevanten Sachverhalten, ist die IV-Stelle gehalten, die Stellungnahmen in der Begründung des Entscheids zu berücksichtigen.

Beschwerde

Versicherte, die mit der Verfügung der IV-Stelle nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts kann in der Folge beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen ist kostenpflichtig.

Wiederanmeldung

Hat die IV-Stelle einen Antrag auf Ausrichtung einer Rente abgelehnt, darf sie ein neues Gesuch nur prüfen, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wann und wie eine Wiederanmeldung erfolgen kann, erfahren Sie im nachfolgenden Merkblatt.


Mitwirkungspflicht und Schadenminderung

Die versicherte Person ist zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet. Sie hat sich allen angeordneten zumutbaren Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen und aktiv zum Erfolg der Eingliederung beizutragen. Die versicherte Person unterliegt zudem der Schadenminderungs­pflicht (Selbsteingliederungspflicht). Sie hat aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Ausübung der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich vorzukehren. Kommt die versicherte Person diesen Verpflichtungen nicht nach, wird ihr eine angemessene Bedenkfrist gesetzt. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die IV-Stelle je nach Situation aufgrund der Akten entscheiden, oder sogar Leistungen verweigern oder einstellen.