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Magazin Wegweiser

Keine Angst vor
medizinischen Gutachten


Wer für eine Abklärung für IV-Leistungen zu einem Gespräch mit dem Gutachter aufgeboten wird, geht nicht selten mit einem unguten Gefühl an diesen Termin. Eine sorgfältige Vorbereitung ist deshalb hilfreich.


Beitrag von Doris Aebi, 23. Juni 2020

Gesundheitliche Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit sind Voraussetzungen dafür, ob ein Anspruch für Leistungen der IV besteht. Oftmals kann die gesundheitliche Beeinträchtigung verhältnismässig einfach bestimmt werden, manchmal braucht es aber einer gründlichen Abklärung, damit die Leistungsfähigkeit mit Rücksicht auf die beklagten Beschwerden erfasst werden kann. Gutachten müssen formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

In den Medien häuften sich in den letzten Monaten Berichte über willkürliche Gutachten. Wer sich bei der IV für Leistungen angemeldet hat und zu einem Gutachten aufgeboten wird, ist deshalb oft verunsichert. Es gibt aber keine Gründe dazu. Die Mehrheit der Gutachter arbeitet sehr professionell.

Gutachter kennen Ihre persönliche gesundheitliche Situation nur aus den vorliegenden Arztberichten. Seien Sie deshalb ehrlich und beantworten Sie sämtliche Fragen.

Vorbereitung auf das Gespräch

Im Gespräch mit einem Gutachter gibt es aber einige Punkte zu beachten, die verhindern, dass es zu Missverständnissen kommen kann:

  • Bereiten Sie sich gut auf das Gespräch vor und machen Sie sich Notizen zu folgenden Fragen: Wie hat sich mein gesundheitlicher Zustand verändert? Hat dieser Einfluss auf meinen Tagesablauf oder die Arbeit? Wie erlebt der Arbeitgeber die Veränderung? Was sagen Ihre Freunde und Bekannte wie Sie sich verändert haben? Wie ist Ihr Schlafverhalten? Haben Sie Schmerzen, und wenn ja, wie häufig treten diese auf und zu welchen Zeiten? Welche Therapien, Operationen, Medikamente haben Sie in Anspruch genommen? Was hat geholfen, was nicht?
  • Die Fragen, die der Gutachter für die IV-Stelle beantworten soll, finden Sie auf dem Fragebogen für Gutachter. Besprechen Sie diese allenfalls vorgängig mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer Ärztin.
  • Gutachter kennen Ihre persönliche gesundheitliche Situation nur aus den vorliegenden Arztberichten. Seien Sie deshalb ehrlich und beantworten Sie sämtliche Fragen. Wenn Sie etwas nicht verstehen, dann fragen Sie nach. Teilen Sie auch Sachverhalte mit, nach denen nicht gefragt sind, die aber wichtig sein könnten. Gehen Sie davon aus, dass der Gutachter seine Aufgabe korrekt machen möchte und helfen Sie ihm dabei, indem Sie kooperieren.

Der Gutachter wird in seinem Bericht festhalten, welche Tätigkeiten Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch verrichten können und in welchem Umfang. Das Gutachten muss rechtlichen und medizinischen Ansprüchen genügen und nachvollziehbar sein. Wenn sie wollen, können Sie mit einer Vollmacht veranlassen, dass das Gutachten auch Ihr behandelnder Arzt erhält und Sie dieses mit ihm besprechen können. Falls aus Ihrer Sicht im Gutachten etwas nicht stimmt oder Sie sich beim Gespräch unwohl fühlten, dann nehmen Sie möglichst rasch mit der zuständigen Fachperson der IV Kontakt auf. Die IV-Stelle Kanton Bern ist für die Qualitätssicherung verantwortlich. Sie wird prüfen, ob die inhaltlichen und formellen Anforderungen korrekt sind.

Weitere Punkte, die zu beachten sind

  • Die IV wird Ihnen mit der Einladung zu einem Gespräch bereits den Namen des vorgesehenen Gutachters mitteilen. Sind Sie mit diesem Gutachter nicht einverstanden, melden Sie dieses möglichst umgehend mit einer Begründung der zuständigen IV-Fachperson. Bei mono- und bidisziplinären Gutachten haben Sie die Möglichkeit, einen anderen Gutachter der entsprechenden Fachrichtung aus der Gutachtensliste, die auf der Website der IV aufgeschaltet ist, vorzuschlagen.
  • Bei polydisziplinären Gutachten, das heisst, wenn mehr als zwei Fachrichtungen zu berücksichtigen sind, erfolgt die Zuteilung des Gutachters über eine Plattform, über die im Zufallsprinzip eine vom Bund zugelassene Gutachterstelle ausgewählt wird. Das kann für Sie bedeuten, dass Sie zur Begutachtung in einen anderen Kanton reisen müssen. Die Reisekosten werden von der IV übernommen.
  • Nicht in jedem Fall wird ein Gutachten erstellt. Oftmals übergibt die IV-Stelle dem zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst RAD das Dossier zur Abklärung. Der RAD kann auch selber Untersuchungen vornehmen. Ein Gutachter wird erst beigezogen, wenn der RAD die Untersuchung aus fachlichen oder aus Kapazitätsgründen nicht selber vornehmen kann.