Home Über uns | Offene Stellen | Impressum deutsch | français
 
Hilflosenentschädigung

Versicherte, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen, Körperpflege usw. dauernd auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedürfen, sind im Sinne der IV hilflos. Sie haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn

  • sie in der Schweiz wohnhaft sind;
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Hilflose Minderjährige können ab Geburt eine Hilflosenentschädigung erhalten. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als eines Jahres eine Hilflosigkeit besteht. Für Minderjährige, die ein zeitliches Mindestmass an intensiver Betreuung brauchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet. Dieser Zuschlag entfällt bei Aufenthalt in einem Heim.

Die Entschädigung ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die Versicherten in einem Heim oder zu Hause wohnen.

Als hilflos gelten zudem volljährige Versicherte, welche nicht in einem Heim wohnen und dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung (Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen, Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen oder Begleitung zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt) angewiesen sind. Versicherte, die ausschliesslich an einer psychischen Behinderung leiden, haben nur dann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie eine IV-Rente beziehen.

 

Anmeldung, Beginn und Dauer

Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen Versicherte sich bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Sie können das Anmeldeformular bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen beziehen.

Einen Anspruch anmelden kann eine versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Die versicherte Person muss ihre Anmeldung zum Bezug von Leistungen eigenhändig unterzeichnen, sofern sie nicht verhindert ist.

Die Hilflosenentschädigung wird maximal 5 Jahre rückwirkend ausgerichtet.

Der Anspruch auf Leistungen erlischt am Ende des Monats, in dem

  • die Hilflosigkeit wegfällt;
  • der Anspruch auf eine Altersrente entsteht;
  • die berechtigte Person stirbt.
 

 
Suchen