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Invalidenrente

Eine Invalidenrente wird nur gewährt, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die versicherte Person entweder

  • die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann
  • während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist
  • nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist
  • und kein Taggeld der Invalidenversicherung beansprucht wird.
Bei Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die Erwerbseinbusse als Folge der Invalidität. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad. Bei Nichterwerbstätigen (z.B. Hausfrauen, Ordensangehörigen, Studierenden) wird darauf abgestellt, in welchem Ausmass sie in ihrem gewöhnlichen Arbeitsbereich behindert sind.


Invaliditätsgrad

Rentenanspruch

mindestens 40%

Viertelsrente

mindestens 50%

halbe Rente

mindestens 60%

Dreiviertelsrente

mindestens 70%

ganze Rente

 

Anmeldung, Beginn und Dauer

Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen Versicherte sich bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons anmelden. Sie können das Anmeldeformular bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen beziehen.

Einen Anspruch anmelden kann eine versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Die versicherte Person muss ihre Anmeldung zum Bezug von Leistungen eigenhändig unterzeichnen, sofern sie nicht verhindert ist.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Anmeldung bei der IV eingereicht hat. Versicherte Personen sollen dadurch motiviert werden, eine IV-Anmeldung so früh wie möglich einzureichen, damit die Eingliederung möglichst früh eingeleitet werden kann.

Die Rente kann ausserdem frühestens am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 18. Alterjahrs folgt, ausgerichtet werden

Der Anspruch auf Leistungen erlischt am Ende des Monats, in dem

  • die Invalidität wegfällt;
  • der Anspruch auf eine Altersrente oder eine höhere Hinterlassenenrente entsteht;
  • die berechtigte Person stirbt.
 

 
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