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Assistenzbeitrag - Förderung eines selbstbestimmten Lebens

Im Rahmen der 6. IV-Revision wurde der Assistenzbeitrag eingeführt. Mit dieser neuen Leistung können Versicherte, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben und über das nötige Mass an Selbständigkeit verfügen, in Eigenregie eine oder mehrere Person(en) für die individuell benötigten Hilfeleistungen anstellen. Die anfallenden Kosten werden ihnen von der IV mit dem Assistenzbeitrag vergütet.

Der Assistenzbeitrag ermöglicht Personen mit Behinderung ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu Hause, entlastet pflegende Angehörige und macht einen Heimaufenthalt überflüssig. 

Minderjährigen soll mit Hilfe des Assistenzbeitrages der Besuch der regulären Schule ermöglicht werden. Auch schwer pflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die zuhause statt in einer Institution gepflegt werden, haben Anspruch auf den Assistenzbeitrag.


Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben alle versicherten Personen, welche 

Minderjährige Versicherte müssen zudem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 

  • in einer Regelklasse die obligatorische Schule regelmässig besuchen; eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren 
  • auf dem regulären Arbeitsmarkt während mind. 10 Stunden pro Woche erwerbstätig sein
  • einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mind. 6 Stunden pro Tag beziehen

Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit (Versicherte, die einen Vormund/Beistand haben oder noch der elterlichen Gewalt unterstehen) müssen nebst einem gewissen Mass an Selbständigkeit mind. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • einen eigenen Haushalt führen
  • eine (Berufs-)Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder auf Sekundarstufe II/Tertiärstufe absolvieren 
  • auf dem ersten Arbeitsmarkt während mind. 10 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen
  • bereits vor dem 18. Lebensjahr einen Assistenzbeitrag bezogen haben aufgrund eines Intensivpflegezuschlags für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mind. 6 Stunden pro Tag


Höhe des Assistenzbeitrages
Der Normaltarif beträgt Fr. 32.50 pro Stunde.
Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen aufgrund der Beeinträchtigung der versicherten Person über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 48.75 pro Stunde.
Für den Nachdienst gilt ein individueller, nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung bestimmter Ansatz von höchstens Fr. 86.70 pro Nacht.

In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die
Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen.


Anstellung mittels Arbeitsvertrag
Mit dem Assistenzbeitrag werden ausschliesslich Hilfeleistungen finanziert, die von einer mittels Arbeitsvertrag angestellten Assistenzperson erbracht werden. Die versicherte Person ist demnach Arbeitgeber und die Assistenzperson Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Arbeitsvertrag. Die Sozialabgaben sind wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis zu entrichten.

Als Assistenzpersonen nicht zulässig sind:                        

  • Ehepartner bzw. eingetragene Partner, Lebenspartner
  • Verwandte in direkter auf- oder absteigender Linie: (Gross-)Eltern, Kinder, Enkel

Für Hilfeleistungen von Organisationen und Institutionen (z.B. Spitex, Reinigungsservice) oder während eines Aufenthalts in Heim, Spital, Klinik, Werk-, Tages- oder Eingliederungsstätten ist kein Assistenzbeitrag möglich.


Musterarbeitsvertrag Assistenzbeitrag

 

Anmeldung, Beginn und Dauer

Wer einen Assistenzbeitrag beantragen will, füllt bitte das Anmeldeformular (siehe unten) aus und schickt dieses an die IV-Stelle des Wohnsitzkantons.

Der Anspruch auf den Assistenzbeitrag erlischt, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die versicherte Person verstirbt, wenn sie eine Rente der AHV bezieht oder ihren Anspruch auf den Rentenvorbezug geltend macht. Beim Erreichen des Rentenalters wird ein Assistenzbeitrag der AHV weiter gewährt.

Anmeldung für Erwachsene: Assistenzbeitrag
Anmeldung für Minderjährige: Assistenzbeitrag

 

 
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