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Die IV bezahlt in der Regel während der Eingliederung oder der Durchführung von Abklärungsmassnahmen Taggelder an erwerbstätige Versicherte. Als erwerbstätig gilt eine versicherte Person, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit ein der AHV-Beitragspflicht unterstelltes Erwerbseinkommen erzielte oder glaubhaft machen kann, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ebenfalls ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen. Taggelder sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familien während der Eingliederung sicherstellen.
Der Anspruch auf ein Taggeld wird frühestens am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, gewährt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats vor dem Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente.
Nicht erwerbstätigen Versicherten, die an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, kann eine Entschädigung für Betreuungskosten ausgerichtet werden, wenn im gemeinsamen Haushalt Kinder unter 16 Jahren oder pflegebedürftige Familienangehörige leben. Es werden nur nachweisbare tatsächliche Kosten übernommen.
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